AGB

AGB

AGB für Wanderungen mit Landschaftswege:

§ 1
Abschluss des Vertrages bei Teilnahme an einer Wanderung/Tour von Landschaftswege
Einleitung
Im Besonderen wird hier darauf zu Beginn verwiesen, dass die in den Veranstaltungsausschreibungen genannten Voraussetzungen (Kondition, Trittsicherheit, Gesundheit sowie Ausrüstung und Verhaltensregeln) Bestandteil des Vertrages zwischen Landschaftswege und dem Kunden sind. Teilnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen damit rechnen, von einzelnen (oder allen) Wanderungen/Touren ausgeschlossen zu werden. Wir empfehlen daher auch eine vorherige Kontaktaufnahme, sollten Unklarheiten zu den Wanderausschreibungen auftreten.

(1)Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Wanderveranstalter Landschaftswege den Abschluss eines Vertrages verbindlich an.
(2) Die Anmeldung kann sowohl schriftlich, mündlich, per Telefon oder in elektronischer Form (E-Mail, Internet) vorgenommen werden. Der anmeldende Kunde haftet für Verpflichtungen von allen weiteren in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern aus dem Vertrag, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
(3) Ein Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter Landschaftswege zustande. Die Annahme durch Landschaftswege bedarf keiner besonderen Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Landschaftswege dem Kunden die Teilnahme bestätigen.
(4) Weicht der Inhalt der Teilnahmebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Landschaftswege vor, an das Landschaftswege für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Teilnahmevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt. Die Annahme kann der Kunde ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung, wie z. B. durch Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt, erklären.
 
§ 2
DEFINITIONEN
(1) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit Landschaftswege in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(2) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit der Agentur in eine Geschäftsbeziehung treten.
(3) Veranstalter im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist Landschaftswege.


§ 3
Bezahlung
(1). Die Zahlung der Teilnahmegebühren an den Wanderungen muss vor Antritt der Wanderung stattfinden. Dabei muss die komplette Summe vor Entgegennahme der Leistung erbracht werden.

§ 4
Leistungen
(1) Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und/oder aus dem Internetportal von Landschaftswege und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Teilnahmebestätigung. Die in dem Prospekt oder auf der Internetseite enthaltenen Angaben sind für Landschaftswege bindend.
(2) Landschaftswege behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Ausschreibungsangaben zu erklären, über die der Kunde vor der Anmeldung informiert wird.

§ 5
Rücktritt durch den Kunden, Storno, Umbuchungen, Ersatzpersonen
(1) Der Kunde kann bis Wanderbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber Landschaftswege vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
(2) Für den Fall des Rücktritts durch den Kunden stehen Landschaftswege unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendung der Leistungen pauschale Entschädigungen zu.
(3) Hierfür sind folgende Sätze maßgeblich:
Bei langfristigen Annullierungen bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird keine Stornogebühr berechnet.
Bei kurzfristigen Annullierungen gelten pro Person nachfolgende Gebührensätze:
30.-15.. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 25% des Veranstaltungspreises
14.– 8. Tag vor Reisebeginn: 50% des Veranstaltungspreises
ab 7. Tag vor Reisebeginn: 90% des Veranstaltungspreises
vom Tag vor dem Reisebeginn und bei Nichtantritt: 100% des Reisepreises.
(4) Dem Kunden ist es gestattet, dem Veranstalter Landschaftswege nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
(5) Landschaftswege behält sich das Recht vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend seiner entstandenen, dem Kunden gegenüber konkret zu beziffernden und zu belegender Kosten in Rechnung zu stellen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Änderungen hinsichtlich des Veranstaltungstermins oder des Wanderziels besteht nicht. Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Umbuchungen vorgenommen (Umbuchung) so erhebt Landschaftswege bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn ein Umbuchungsentgelt von 20,00 EUR je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Wandervertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.
(7) Sollte der Kunde die Wanderung nicht antreten können, besteht die Möglichkeit, bis zum Wanderbeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Kunde hat die Ersatzperson dem Wanderveranstalter zuvor mitzuteilen. Der Veranstalter behält sich vor, diese Person abzulehnen, sofern sie den besonderen Erfordernissen der Veranstaltung nicht entspricht, ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Kunde haften gegenüber dem Veranstalter für den Wanderungspreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.


§ 6
Versicherung
Landschaftswege empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Auslandskrankenversicherung falls Sie aus dem Ausland anreisen. 


§ 7
Erstattung nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Wanderveranstalter um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um eine unerhebliche Leistung handelt oder wenn einer Erstattung rechtliche oder behördliche Regelungen entgegenstehen.
 
§ 8
Rücktritt und Kündigung durch Landschaftswege
Landschaftswege kann in folgenden Fällen vor Antritt der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Wanderung den Vertrag kündigen:
1. Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Kunde die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Die örtlich Bevollmächtigten von Landschaftswege sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von Landschaftswege wahrzunehmen. Kündigt Landschaftswege, so behält er den Anspruch auf den Veranstaltungspreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
2. Bis eine Woche vor Teilnahme-Antritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl kann Landschaftswege vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten, wenn in der Wanderausschreibung für die entsprechende Wanderung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Wird die Durchführung der Wanderung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten von Landschaftswege unzumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Veranstaltung so gering ist, dass im Falle der Durchführung der Veranstaltung die entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Veranstaltung, bedeuten würde, erhält der Kunde den eingezahlten Preis umgehend zurück. Die Mitteilung ist dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen zuzuleiten und der Wanderpreis ist unverzüglich zurückzuerstatten.
3. Bis 2 Wochen vor Teilnahme-Antritt:
Ist die Durchführung der Veranstaltung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Landschaftswege nicht zumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Veranstaltung so gering ist, dass für den Veranstalter die Durchführung der Reise eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde, kann der Veranstalter zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht zu diesem Zeitpunkt jedoch nur, wenn Landschaftswege die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. keine Kalkulationsfehler) und er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und er dem Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Veranstaltungspreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird dem Kunden sein Buchungsaufwand erstattet, sofern der Kunde von einem Ersatzangebot des Wanderveranstalters keinen Gebrauch macht.


§ 9
Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Veranstaltung infolge einer bei Vertragsschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.


§ 10
Obliegenheiten und Kündigung des Kunden, Gewährleistung, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
(1) Für den Fall, dass die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht wird, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Landschaftswege kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich dem Wanderführer oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen.
(2) Wird eine Wanderung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen, wobei eine schriftliche Erklärung empfohlen wird.
(3) Landschaftswege informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Vertrages (§ 651 e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfe-Leistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Teilnahmepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
(4) Bei Vorliegen einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Veranstaltung (Mangel), kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Veranstaltungspreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Wanderveranstalter nicht zu vertreten hat.
(5) Vertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter unter der unten genannten Adresse von Landschaftswege geltend zu machen. Nach Ablauf dieser einmonatigen Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c – 651 f BGB gegenüber Landschaftswege verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
 
§ 11
Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Wanderleitung zur Kenntnis zu bringen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.


§ 12
Haftung des Wanderveranstalters und Haftungsbegrenzung
(1) Die vertragliche Haftung von Landschaftswege für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Wanderveranstaltung und Kunden auf den dreifachen Wanderpreis beschränkt,
1. a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
1. b) soweit der Veranstalter für einen Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Für alle gegen den Veranstalter gerichteten deliktischen Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache Veranstaltungspreis diese Summe, so ist die Haftung des Veranstalters für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Veranstaltungspreises pro Veranstaltung und Kunde beschränkt.
(3) Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gegen den Veranstalter sind insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen sind, darf sich der Veranstalter gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft Landschaftswege keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer sie hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiter wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren und vor Wanderbeginn eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
(4) Bei allen Wanderungen bzw. Veranstaltungen erfolgt die Teilnahme auf Basis eines selbständigen Wanderers/Bergsteigers. Alle Wanderungen/Touren erfolgen auf eigenes Risiko unter der Leitung des Wanderführers. Ein erhebliches Maß an Sorgfalt wird von jedem Teilnehmer erwartet. Landschaftswege übernimmt keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich im Rahmen des aktiven Teils einer Veranstaltung ergeben. Dies wird vom Teilnehmer durch stillschweigende Annahme der Anmeldebestätigung von Landschaftswege bestätigt. Die konditionellen, gesundheitlichen und sozialen Anforderungen an die Teilnehmer, auf die in den Beschreibungen jeder Wanderung/Veranstaltung hingewiesen wird, sind ernst zu nehmen und verbindlich. Alle Veranstaltungen werden von Landschaftswege gewissenhaft vorbereitet. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiver Veranstaltungsziele wird keine Gewährleistung übernommen. Es liegt in der Natur der Veranstaltungen, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Kunden bestehen bleiben. Sowohl sachlich gerechtfertigte als auch zumutbare Programmänderungen z. B. durch Witterungseinflüsse, sonstige Gefahren, Konditions- und Trittsicherheitsmängel einzelner Teilnehmer und Sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten.
(5) Besonderheiten zur Haftung in Bezug auf die Teilnehmer

5.1. Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach besten Wissen, aber ohne Gewähr.
Solche Angaben sind nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen, sondern sie sind auch stark durch äußere Einflüsse, wie z.B. Wetterbedingungen, beeinflusst.
5.3 Den Anweisungen des Wanderführers ist Folge zu leisten.

§ 13
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
(1) Landschaftswege informiert den Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Beginn der Veranstaltung. Hierbei wird vorausgesetzt dass der Kunde Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist. Andere Umstände können hierbei in der Person des Kunden nicht berücksichtigt werden, außer sie wurden Landschaftswege ausdrücklich mitgeteilt.
(2) Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Wanderung bzw. Veranstaltung wichtigen Vorschriften und Bestimmungen selbst verantwortlich. Sämtliche Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Veranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt.
(4) Über die Zoll- und Devisenvorschriften hat sich der Kunde selbst zu informieren.


§ 14
Preisanpassungen
(1) Landschaftswege behält sich vor, den mit dem Teilnahmevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder Eintritte oder einer Änderung der für die betreffende Veranstaltung geltenden Entgeltforderungen Dritter zu ändern. Erhöhen sich die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstaltungspreis erhöht werden.

 (2) Eine Erhöhung des Veranstaltungspreises ist jedoch nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für Landschaftswege nicht vorhersehbar waren.
(3) Im Fall einer nachträglichen Änderung des Veranstaltungspreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Leistung hat Landschaftswege den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung zu verlangen, wenn Landschaftswege in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem eigenen Angebot anzubieten.


§ 15
DATENSCHUTZ
(1) Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten vom Wanderveranstalter auf Datenträgern gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
(2) Die gespeicherten persönlichen Daten werden vom Kunden selbstverständlich vertraulich behandelt. Zum Zwecke der Kreditprüfung behält sich der Veranstalter einen Datenaustausch mit Auskunfteien vor.
(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG).
(4) Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Käufers verpflichtet. Bei laufenden Nutzungsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Beendigung des Vertrages.


§ 16
Anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand
(1) Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
(3) Der Veranstalter Landschaftswege kann an seinem Sitz verklagt werden. Der Veranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen.